Rechtsanwaelte Wiedner

Sie suchen einen Scheidungsanwalt?


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In welcher Situation Sie sich auch befinden, sei es vor, während oder nach einer Trennung, es ist in jedem Fall ein emotional und finanziell einschneidender Lebensabschnitt. Sie sehen sich einer Vielzahl von Fragen und Problemen gegenüber und wissen nicht, wie Sie dies alles schaffen sollen?

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Einige Informationen zum Scheidungsrecht


Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung beendet werden. Das gilt auch in dem Fall einer nur sehr kurzen Ehezeit. Eine Annullierung der Ehe ist nur in Ausnahmefällen, insb. bei einer sogenannten Scheinehe möglich.

Trennung / Trennungszeit / Trennungszeitpunkt



Mit der Trennung wird die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezeichnet. Diese und die Prognose, dass die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt wird, sind Voraussetzungen für die Ehescheidung. Die Trennung erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung oder durch räumliche Trennung innerhalb der Wohnung. Im Fall der Trennung innerhalb der Wohnung sollten die Ehegatten die Wohnung aufteilen, und festlegen, welche Räume die Ehefrau und der Ehemann zur alleinigen Nutzung erhält. Küche, Bad, Waschmaschine etc. können auch gemeinsam, nicht jedoch zeitgleich genutzt werden. Wechselseitige Leistungen, wie Kochen, Putzen und Waschen haben zu unterbleiben.

Können sich die Eheleute nicht über den Auszug oder das Getrenntleben innerhalb der Wohnung einigen, ist auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten durch das Gericht möglich.

Die Trennung legt zugleich den Trennungszeitpunkt fest. Dieser ist für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, entscheidend. Der Trennungszeitpunkt ist im Ehescheidungsverfahren dem Gericht mitzuteilen und wird bei übereinstimmenden Erklärungen regelmäßig nicht überprüft.

Das Gesetz unterscheidet folgende Möglichkeiten der Ehescheidung, und stellt zugleich unterschiedliche Anforderungen.

Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit



Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehescheidung nur erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten, aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten, eine unzumutbare Härte darstellt. Solche Härten können vorliegen bei einer Misshandlung in der Ehe, bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, der andere Ehegatte Alkoholiker ist oder wenn der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Partnerschaft lebt. Entscheidend hierbei ist, ob diese Gründe von dem jeweiligen Familiengericht anerkannt werden. Hier gibt es durchaus erhebliche Unterschiede.

Einverständliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennungszeit

Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Verlangt wird darüber hinaus, dass sich die Eheleute auch im Fall einer einverständlichen Scheidung über die Punkte Ehegattenunterhalt, Verteilung von Hausrat und Ehewohnung und über Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt (sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind) geeinigt haben.

Nicht einverständliche Ehescheidung nach einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren



Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Ehegatten noch nicht drei Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Hierfür sind dem Familiengericht die Scheidungsgründe mitzuteilen, gegebenenfalls sind sogar Zeugen zu hören.

Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennungszeit



Nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Weitere Beweise bedarf es hier nicht. Dem Gericht ist nur mitzuteilen, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben.

Versorgungsausgleich



Zusammen mit der Ehescheidung wird durch das Gericht unabhängig von dem gesetzlichen oder vereinbarten Güterstand der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt eine Verteilung der Altersversorgung, insbesondere soll nicht erwerbstätigen Ehegatten eine angemessene Rentenzahlung gewährt werden. In den Versorgungsausgleich werden einbezogen Ansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Anwartschaften in den berufsständigen Versorgungswerken (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte). Lebensversicherungen werden nur berücksichtigt, wenn bei Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Solche mit Kapitalwahlrecht sind bei dem Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Der Versorgungsausgleich kann im Rahmen des rechtlich zulässigen in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sittenwidrig sein, wenn durch den Ausschluss eine erhebliche Lastenverteilung auf einen Partner erfolgt, ohne dass dies durch andere Vorteile gemildert oder durch die ehelichen Verhältnisse gerechtfertigt ist.

Urteile zum Scheidungsrecht finden Sie hier...



Rechtsanwältin Wiedner
zugleich Fachanwalt für Familienrecht