Rechtsanwaelte Wiedner

Zugewinnausgleich

Sofern in einem Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt, jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände.

Zum Ausgleich kommt im Rahmen der Ehescheidung der Zugewinn, d.h. der Vermögenszuwachs während der Ehezeit, nicht jedoch das Vermögen der Eheleute, welches die Eheleute vor der Ehe bereits hatten oder Vermögen welches während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erlangt wurde.

Zugewinn ist dann der Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Vermögen welches während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde, ist dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und dem Endvermögen mit dem Wert zum Scheidungszeitpunkt hinzuzurechnen, so dass Wertsteigerungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zum Tragen kommen können, im Übrigen diese Vermögenswerte neutral bleiben. Da im Rahmen des Zugewinns jedoch nur reale Wertsteigerungen Berücksichtigung finden sollen, ist darüber hinaus, das Anfangsvermögen noch zu indexieren, d.h. bei der Wertermittlung findet der inflationsbedingte Kaufkraftschwund Beachtung.

Diese Berechnung ist für beide Ehegatten vorzunehmen und die jeweiligen Zugewinnbeträge zu vergleichen. Übersteigt sodann der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung des hälftigen Überschusses, den Zugewinnausgleichsanspruch.

Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wird nunmehr ein negatives Anfangs- und Endvermögen eingeführt, d.h. die Tilgung von Schulden eines Ehegatten während der Ehezeit, die dieser vor der Ehe eingegangen ist, wird in den Zugewinn eingerechnet.

Neben dem Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Stichtag (Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten) = Endvermögen, ist nunmehr auch ein Auskunftsanspruch auf den Tag der Trennung (§ 1379 I S. 1 Nr. 1 BGB) über das Vermögen gegeben. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Damit soll der illoyalen Vermögensminderung nach der Trennung entgegen getreten werden.

Für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen der Ehegatten außerhalb des Güterrechts sind seit dem 01.09.2009 auch die Familiengerichte zuständig.

Die betrifft u.a. Fragen des Vergütungsanspruchs (Nutzungsentgelt)  bei alleiniger Nutzung des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Hausgrundstücks durch einen Ehegatten während der Trennungszeit und nach rechtskräftiger Ehescheidung, der Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen den Ehegatten und der Ausgleichsansprüche der Schwiegereltern und Schwiegerkindern  aus ehebedingten Zuwendungen.

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Rechtsanwältin Wiedner
zugleich Fachanwalt für Familienrecht