Rechtsanwaelte Wiedner

Erbrecht

Urteil BGH vom 19.01.2011: Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialhilfeempfängers; Behindertentestament

Sachverhalt: Der Sozialhilfeträger macht gegen den Erben Pflichtteilsansprüche geltend. Die Eltern der Leistungsbezieherin errichteten ein gemeinschaftliches Testament, setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten als Schlusserben ihre drei Kinder. Die Leistungsbezieherin wurde zu einem Anteil von 34/200 als nicht befreite Vorerbin auf den Schlusserbfall eingesetzt und für den Vorerbteil wurde Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker wurde angewiesen, der Leistungsbezieherin aus den Erträgen des Nachlasses Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen. Die Kinder, einschließlich der Leistungsbezieherin, verzichteten sodann notariell auf ihr Pflichtteilsrecht. Die Mutter verstarb und der Sozialhilfeträger leitete den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin nach der erstverstorbenen Mutter auf sich über.

Entscheidung des Gerichts (BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10): Das Gericht hat zunächst seine Rechtsprechung zum sog. Behindertentestament bestätigt, wonach Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig sind. Anerkennung gebührt hier der von den Eltern über ihren Tod hinaus getroffenen Fürsorge für das behinderte Kind.

Das Gericht hat sodann im Weiteren entscheiden, dass auch der von der Leistungsbezieherin erklärte Pflichtteilsverzicht (vor dem Erbfall) weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit dem elterlichen Testament gegen die guten Sitten verstoße, und daher wirksam ist.

In diesem Zusammenhang nimmt das Gericht zugleich Bezug auf die bisherige Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zur Sittenwidrigkeit einer Erbausschlagung und verneint auch diese.

Zugleich nimmt das Gericht deutlich Stellung zu der Frage, ob der Sozialhilfeträger das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten auf sich überleiten kann und verneint dies klar und deutlich.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass kein Anlass besteht, die bislang unterbliebene Erweiterung von Zugriffsmöglichkeiten gegenüber Eltern und Familien behinderter Kinder richterrechtlich nachzuholen. Dies bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Offen bleibt jedoch die Frage, wie der Verzicht auf einen bereits angefallenen Pflichtteil zu beurteilen ist, d.h. Pflichtteilsverzicht nach dem Erbfall, zu beurteilen ist. Hier eröffnet § 93 SGB XII für den Sozialhilfeträger gerade die Möglichkeit den entstandenen Pflichtteilsanspruch auf sich überzuleiten. Diese Konstellation war aber nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH.

Urteil BGH vom 13.04.2011: gesetzliche Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch bei Enterbung des näheren Abkömmlings

Sachverhalt: A und B sind Geschwister, Erblasserin ist die Großmutter. Die Großmutter bestimmte durch Testament, die Enterbung des Vaters von A und B und die Entziehung seines Pflichtteils. B wurde in diesem Testament zum alleinigen Erben bestimmt. Die Erblasserin stirbt, der Vater von A und B lebt noch. B macht nunmehr Pflichtteilsansprüche gegen den Erben A geltend.

Entscheidung des Gerichts (BGH, Urteil vom 13.04.2011, IV ZR 204/09): Das Gericht stellt zunächst fest, dass der entferntere Abkömmling, hier der B, in das gesetzliche Erbrecht durch testamentarische Ausschließung des näheren Abkömmlings eintritt.

Der Gesetzgeber habe für vergleichbare Fallkonstellationen der Ausschlagung, der Erbunwürdigkeit sowie des beschränkten Erbverzichts Regelungen dahin getroffen, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Weggefallene (z.B. der Ausschlagende) zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Für die Ausschließung eines Abkömmlings von der gesetzlichen Erbfolge fehlt eine entsprechende Regelung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es in dieser Konstellation nicht zu einem Eintreten des entfernteren Abkömmlings in die gesetzliche Erbfolge kommt. Vielmehr sei hier von den gleichen Folgen einer Ausschlagung, der Ausschließung durch Verfügung von Todes wegen und der Erbunwürdigkeit auszugehen.

Durch die Einsetzung des A in dem Testament der Großmutter als Alleinerbe wurde der B von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so dass B pflichtteilsberechtigt war.

In diesem Zusammenhang entschied das Gericht sodann noch über die Frage, ob der B in seinem Pflichtteilsrecht durch § 2309 BGB eingeschränkt sei. Diese Vorschrift setzt eine allgemeine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus und beschränkt diese zugleich in den Fällen, in denen ein näherer Abkömmling der den entfernteren Abkömmling im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann. B ist also nur pflichtteilsberechtigt, wenn dem näheren Verwandten, hier dem Vater, kein Pflichtteilsrecht zusteht. Diese Frage, ob dem näheren Abkömmling, hier dem Vater, ein Pflichtteilsrecht zusteht, kann auch in einem Rechtsstreit zwischen Erben und entfernterem Abkömmling (hier A und B) entschieden werden. Insofern ist ein Rechtsstreit zwischen Erben und näherem Abkömmling nicht zusätzlich erforderlich.

Gesetzgebung 2011: Erbrechtliche Gleichstellung vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder in Bezug auf den Vater

Problem: Eheliche und nichteheliche Kinder werden im Erbrecht bisher nicht vollständig gleich behandelt. Im Gebiet der alten Bundesrepublik wurde nichtehelichen Kindern erst zum 01.07.1970 ein Erbrecht und Pflichtteilsrecht gewährt. Zuvor gab es für diese Kinder kein Erbrecht, da sie als mit dem Vater nicht verwandt galten. Hiervon wurden jedoch wieder Kinder ausgenommen, die vor dem 01.07.1949 geboren waren.

In der ehemaligen DDR wurde die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern im Jahr 1976 vollständig gleichgestellt. Bei dieser Rechtsstellung verblieb es, wenn der Erblasser am 02.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte.

Mit Entscheidung vom 28.05.2009 hat sodann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass eheliche und nichteheliche Kinder gleichzustellen sind.

Lösung: Der Gesetzgeber beabsichtigt nunmehr die vollständige Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder, dies jedenfalls für Erbfälle ab dem 29.05.2009. Eine weiter rückwirkende Gleichstellung auch für Erbfälle vor dem 29.05.2009 lehnt der Gesetzgeber mit der Begründung ab, dass erst ab diesem Zeitpunkt damit gerechnet werden durfte und musste, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern würden.

Der Gesetzentwurf sah zunächst als weitere Einschränkung vor, dass für Erbfälle ab dem 29.05.2009 die neue gesetzliche Regelung nur dann gelten solle, wenn entweder das nichteheliche Kind, der Vater oder die Mutter an diesem Tag noch gelebt haben. Die aktuelle Beschlussempfehlung (Februar 2011) sieht vor, dass diese weitere Einschränkung entfällt, so dass ein Erbrecht auch in den Fällen für die Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes begründet wird, wo nichteheliches Kind, Vater und Mutter am 29.05.2009 bereits verstorben waren.

Urteil BGH vom 28.04.2010: Pflichtteilsrecht und die Zuwendung von Leistungen aus Lebensversicherungen auf den Todesfall; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

Sachverhalt: Der Erblasser hat mittels Testament seinen Sohn A zum Alleinerben eingesetzt und diesen widerruflich zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung bestimmt. Der pflichtteilsberechtigte weitere Sohn des Erblassers, der B, ist nunmehr der Ansicht, sein Pflichtteilsergänzungsanspruch berechne sich hinsichtlich der Lebensversicherung nach der dem A ausgezahlten Todesfallsumme.

Entscheidung des Gerichts (BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08): Anzumerken ist zunächst, dass es sich bei der Zuwendung eines Bezugsrechts auf die Versicherungssumme im Erbfall um eine Schenkung handelt. Der etwa bestehende Formmangel einer solchen Schenkung wird durch den Vollzug der Schenkung nach dem Erbfall aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritten durch bewirken der Leistung geheilt.

Umstritten war bisher, was Gegenstand der Schenkung war, d.h. ob die eingezahlten Prämien, die Leistung der Versicherungssumme oder der Rückkaufswert. Das Gericht hat die Frage unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dahin entschieden, dass maßgebend allein der Rückkaufswert der Versicherung unmittelbar vor dem Erbfall sei, alternativ ein objektiv belegter höherer Veräußerungserlös. Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches richtet sich also nach dem Wert, den der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod durch Kündigung des Versicherungsvertrages noch selbst hätte realisieren können.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung des BGH nur Zuwendungen aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts betrifft. Offen bleibt die Frage, wie es sich mit Zuwendungen aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts verhält.

Gesetzgebung: Die Reform des Erbrecht 2010

1. Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Die zuvor geltende Sonderverjährung für Ansprüche aus dem Erbrecht von 30 Jahren wurde aufgehoben. Es gilt nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren. Zu beachten ist hier jedoch § 199 Abs.3a BGB. Danach gilt für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren unabhängig der Kenntnis. Eine weitere Sonderregelung für erbrechtliche Ansprüche enthält § 197 Abs.1 Nr.1 BGB für die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, den Vorerben oder den Scheinerben. Grundstücksvermächtnisse unterfallen § 196 BGB und verjähren in 10 Jahren.

2. Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

Häufig hat der Erblasser kein Testament hinterlassen und besondere Leistungen zusätzlich honoriert. Zwar bestand auch bisher ein Anspruch auf Anrechnung der Pflegeleistungen, jedoch war hier Voraussetzung, dass es sich um einen Abkömmling des Erblassers gehandelt hatte, der die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen geleistet hatte.

Durch die Reform des Erbrechts ist die Voraussetzung des Verzichts auf berufliches Einkommen entfallen. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr auch honoriert, dass die Pflege nicht zu einer Einkommensminderung des Pflegenden geführt hat, sondern überwiegend neben der üblichen Erwerbstätigkeit erbracht wurde.

3. Änderungen im Pflichtteilsrecht

Wesentliche Änderungen erfolgten überwiegend im Bereich des Pflichtteilsrechts.

Änderung des § 2306 BGB und des § 2305 BGB

Dem pflichtteilsberechtigten Erben, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, kann nunmehr grundsätzlich wählen, ob er den Erbteil mit allen Belastungen und Beschwerungen annehmen möchte oder ob er die Erbschaft ausschlägt und sein Pflichtteil verlangt. (§ 2306 BGB)

Nach § 2305 BGB bleiben sodann Beschränkungen und Beschwerungen nach § 2306 außer Ansatz, d.h. der pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Zusatzpflichtteil verlangt, muss sich hinsichtlich des bereits erhalten Erbteils so behandeln lassen, als ob er diesen ohne Beschränkungen oder Beschwerungen erhalten hat. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der die beschwerte unter dem Pflichtteil liegende Erbschaft nicht ausschlägt, weniger erhält als den Pflichtteil.

Änderung des § 2325 Abs.3 BGB

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen gilt nunmehr nicht mehr die starre 10 Jahresfrist, sondern es erfolgt vielmehr eine Abschmelzung des Wertes der Zuwendung um 10% jährlich, ab dem Zeitpunkt der Leistung.

Für Ehegatten blieb es hier jedoch bei der Regelung, dass die Frist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.

Stundung des Pflichtteils

Nunmehr kann jeder Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches für den Erben eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie zur Aufgabe des Familienheims führen würde.

weitere Urteile

Formwirksamkeit eines Testaments – Benennung der Erben durch eine Liste

Sachverhalt: Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament und verfügte u.a., „…nach Abwicklung…geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s.Liste).“. Das Testament war von der Erblasserin unterzeichnet, die anliegende Liste nicht. Einer der in der Liste bezeichneten Erben beantragte nunmehr einen Erbschein.

Entscheidung des Gerichts (OLG München, Beschluss vom 07.10.2010 – 31 Wx 161/10): Das Nachlassgericht hat zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ergänzungen eines Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn Ergänzungen zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem vor der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, hier bestehen bereits erhebliche Zweifel an einer abschließenden Willensbildung der Erblasserin bezüglich der als Erben angedachten Personen, auf die sich die Erblasserin ersichtlich gerade nicht festlegen wollte.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Folgt aus dem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, dass die Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass der überlebende Ehegatte ein weiteres Testament errichten kann, ihm die Testierfreiheit erhalten bleibt. Die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung kann nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden. (KG Berlin, Beschluss v. 29.11.2005 - 1 W 17/05)

Sittenwidrigkeit eines Testaments

Die Bestimmung des Erblassers in einem Testament, mit dem Ziel des möglichst weitgehenden Ausschlusses seines Sohnes, indem der von diesem abstammende Enkel als Vorerbe eingesetzt wird und der Eintritt der Nacherbenfolge an die Bedingung geknüpft wird, dass sein Sohn Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist nicht sittenwidrig. (OLG Hamm, Beschluss vom 11.1.2005 - 15 W 391/03)

Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament

Ein Änderungsvorbehalt in einem Ehegattentestament, aufgrund dessen der überlebende Ehegatte berechtigt ist, durch Testament anderweitig zugunsten der gemeinsamen Kinder zu verfügen, kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, auch eine Erbeinsetzung eines von einem gemeinsamen Kind abstammenden Enkel sei möglich. (OLG Hamm, Beschluss v. 20.01.2005 - 15 W 427/04)

Alleinerbe als Testamentsvollstrecker

Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erben-testamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann. (BGH, Urteil vom 26.01.2005 - IV ZR 296/03)

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Eine Abwicklungsvollstreckung über 10 Jahre kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, wenn die Ursachen für die Verzögerung in dessen Verhalten begründet sind. Die Erben können von dem Testamentsvollstrecker zu einem späteren Zeitpunkt die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses verlangen, auch wenn sie hierauf zunächst verzichtet haben. (OLG Köln, Beschluss v. 27.10.2005 - 2 Wx 29-30/04)

Testamentswiderruf durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Die Rücknahme setzt deshalb Testierfähigkeit voraus und unterliegt ferner der Möglichkeit der Anfechtung. (BayOblLG, Beschluss v. 9.3.2005 - 1Z BR 108/04)

Legitimation im Erbfall

Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, sein Erbrecht in anderer Form nachzuweisen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. (BGH, Urteil v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04)

Das verlorengegangene Testament

Wer im Erbscheinsverfahren ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung in Anspruch nimmt, muss den Nachweis erbringen, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament errichtet hat. Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament kann gültig sein. In diesen Fällen muss sich aber feststellen lassen, dass das Testament ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden, verloren oder sonst wie unauffindbar ist. (LG Duisburg, Beschluss v. 2.8.2005 - 7 T 49/05)

zeitweise Testierunfähigkeit des Erblassers / Erbschein

Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins trägt derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aus anderen Gründen datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war. (OLG Jena, Beschluss vom 4.5.2005 - 9 W 612/04)

Erbenermittler / Vergütungsanspruch

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen den von ihm ermittelten Erben keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Es besteht weder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. (BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - III ZR 209/05)

Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments

Das unwirksame gemeinschaftliche Testament nicht miteinander verheirateter Testatoren kann in zwei wirksame Einzeltestamente umgedeutet werden. Die gegenseitige Erbeinsetzung mit Vor- und Nacherbenfolge ist als wirksame wechselbezügliche Verfügung auszulegen. Der Wille der Testierenden ist zu erforschen und umzudeuten. (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.04.2005 - 2 W 225/04)

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