Rechtsanwaelte Wiedner

Scheidungsrecht

Aufhebung der Ehe / Scheinehe

Haben die Eheleute nach der Eheschließung als Ehegatten gelebt, so scheidet eine Aufhebung der Ehe als sogenannte Scheinehe gemäß § 1314 II Nr. 5 BGB aus. (OLG Celle, FamRZ 2004,949)

Scheinehe und Prozesskostenhilfe

Als Scheinehe wird eine Ehe bezeichnet, die nur, in der Regel gegen Bezahlung, eingegangen wird, um dem ausländischen Partner ein Bleiberecht in Deutschland zu ermöglichen. Es wird die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall, wenn die Eheleute schon bei Heirat die Aufhebung oder Scheidung der Ehe beabsichtigten und gewusst hätten, dass sie die Scheidung nicht bezahlen können, Prozesskostenhilfe wegen Mutwillen zu versagen ist.

Anders verhält es sich, wenn sich nicht feststellen lässt, dass schon bei einer Eheschließung die Ehescheidung beabsichtigt war, dann ist das Betreiben des Ehescheidungsverfahrens nicht mutwillig. Erst recht dann, wenn die Ehe mehrere Jahre angedauert hat. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 10 WF 94/05)

Ehezeitende nach Stillstand oder Aussetzung des Scheidungsverfahrens

Das Ende der Ehezeit wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. (BGH, Beschluss v. 7.12.2005 - XII ZB 34/01)

Versorgungsausgleich

Auch bei langer Trennungszeit (mehrere Jahre) erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. (BGH vom 29.03.2006 - XII ZB 2/02)

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Güterrecht / Vermögensrecht

Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen abredewidriger Entnahme von Sparguthaben durch anderen Ehegatten

Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein, welches einem Ehegatten allein gehört, und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht. Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder. (OLG Naumburg, Urteil vom 26. 6. 2006 - 10 U 23/06)

Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsteilung

Ein Anspruch auf Hausratsteilung kann verwirkt sein, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht und der andere dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird. (OLG Naumburg, Beschluß vom 24. 1. 2007 - 3 UF 24/07)

Allgemeine Wirkungen der Ehe/ Energielieferungsvertrag

So lange die Trennung der Eheleute dem Vertragspartner nicht angezeigt wird, haften sie gesamtschuldnerisch für die Energielieferungen betreffend die frühere eheliche Wohnung.(LG Oldenburg, Urteil v.05.10.2005 - 5 S 590/04)

Der ursprüngliche Vertrag kam zustande, indem die Eheleute über den von dem Energielieferanten zur Verfügung gestellten Anschluss fortdauernd Strom bezogen und bezahlten. Bei Abnahme von Strom für die Ehewohnung handelt es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), das beide Eheleute gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Durch einen bloßen Auszug eines Ehegatten wird ein Dauerschuldverhältnis nicht beendet. Das Schuldverhältnis besteht demgemäß weiter, bis die Trennung dem Vertragspartner angezeigt wird. Dies sollte schriftlich durch Einschreiben /Rückschein geschehen.

Zuwendung unter Ehegatten - Rückforderung bei Scheidung

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebedingte Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben wird. Die ehebedingte Zuwendung kann zurück verlangt werden, wenn die Ehe scheitert. (BGH, Urteil v. 28.03.2006 - X ZR 85/04)

Steuerschuld nach der Trennung

Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen, d.h. keine automatische Halbteilung. (BGH, Urteil v. 31.05.2006 - XII ZR 111/03)

Nutzungsvergütung für Eigentumswohnung / Eigenheim

Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung (Eigentumswohnung oder Eigenheim) verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b II BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist. (BGH, Urteil v. 15.02.2006 - XII ZR 203/03)

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Unterhaltsrecht

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen

Nachdem das Familiengericht den Antrag der volljährigen Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht bestehe, weil das Praktikum keine Ausbildung i.S. des § 1610 II BGB sei, führt das OLG Rostock auf die Beschwerde der Klägerin aus, dass es zwar zutrifft, dass ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne ist. Jedoch umfasst der Begriff „Berufsausbildung“ nicht nur Ausbildungsmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff sind vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu gehören auch Berufspraktika unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben sind. (OLG Rostock, Beschluß vom 18. 4. 2006 - 10 WF 234/05)

Unwirksame Freistellungsvereinbarung der Eltern über den Kindesunterhalt

Eine Freistellungsvereinbarung der Eltern eines nichtehelichen Kindes hinsichtlich des Kindesunterhalts ist unwirksam, wenn der den anderen Elternteil freistellende betreuende Elternteil nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes zu decken (BVerfGE 103, 89)

Aufhebung der Freistellungsvereinbarung der Eltern über Barkindesunterhalt

Wird der Kindesunterhalt auf Grund einer (wirksamen) Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, soweit sein Unterhaltsanspruch bereits erfüllt wurde. (OLG Naumburg, Beschluß vom 22. 1. 2007 - 8 WF 14/07)

Volljährigenunterhalt / Anrechnung Kindergeld

Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist. Grundsätzlich besteht für beide Eltern eine Barunterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind, auch wenn es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

Lebt das Kind z.B. im Haushalt der Kindesmutter und verfügt diese nur über ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes werden damit die "Betreuungsleistungen" der Kindesmutter nicht mehr honoriert. Das Kindergeld dient der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils und wird diesem voll angerechnet. (BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03)

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB (Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften der Eheleute ) wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zurzeit der Ehescheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten und dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4% ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres über die primäre Altersversorgung hinaus als zusätzliche Altersversorgung einzusetzen. Die monatliche Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung sind daher von dem Einkommen abzusetzen. Absetzbar sind die tatsächlichen Beitragszahlungen.(BGH, Urteil vom 11.05.2005 - XII ZR 211/02)

Volljährigenunterhalt

Ein volljähriges Kind muss in der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst decken. Das volljährige Kind trifft eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es muss nachweisen können, dass es sich um eine Anstellung bemüht hat. Die Anforderungen an die Nachweisführung ist wie bei den unterhaltsverpflichteten Eltern zu bemessen.(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 UF 85/05)

Nachhilfeunterricht als Mehrbedarf

Die Frage, ob ein Kind Nachhilfeunterricht erhält, ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die der Elternteil, bei dem das Kind lebt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entscheiden kann. Die Kosten stellen Mehrbedarf dar, der von beiden Elternteilen anteilig zu tragen ist.
Im Gegensatz zu Sonderbedarf, fällt der Mehrbedarf regelmäßig an und kann für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Pflichtige in Verzug gesetzt wurde. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2005 - II 3 UF 21/05)

Unterhaltsansprüche der Enkel gegen ihre Großeltern

Großeltern können ersatzweise zum Unterhalt gegenüber den Enkelkindern verpflichtet werden. Ersatzweise haften die Eltern des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils. Soweit es den Selbstbehalt ersatzhaftender Großeltern angeht, sind dies derzeit 1.400,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Die Unterhaltspflicht gegenüber der eigenen Ehefrau ist vorrangig.(BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04)

Nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch / Verwirkung

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist verwirkt, wenn die geschiedene Ehefrau gemeinsam mit ihrem neuen Lebenspartner, mit dem sie über mehrere Jahre befreundet war, eine Immobilie kauft und dort mit diesem gemeinsam lebt. (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.10.2005 - 18 UF 305/04)

Bei einer Mindestdauer der Verbindung von zwei bis drei Jahren ist von einer Festigung der Beziehung und damit einer auf Dauer gerichteten Beziehung auszugehen. Dem gemeinsamen Erwerb von Immobilieneigentum kommt wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eine zentrale Bedeutung zu, dass die Parteien sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben. Es ist dann als grob unbillig anzusehen, wenn der geschiedene Ehegatte weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wäre.

Kindesunterhalt / Kosten der Konfirmation kein Sonderbedarf

Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhalsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmationsunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend. (BGH, Urteil v. 15.02.2006 - XII ZR 4/04)

Vorgenannte Entscheidung des BGH dürfte sich vermutlich nunmehr entsprechend auch auf die Kosten für die Jugendweihe anwenden lassen.

Kindesunterhalt / Aufnahme einer Ausbildung Minderjähriger

Beginnt ein Minderjähriger eine Ausbildung, so entfällt bereits ab dem Monat des Beginns der Arbeitsaufnahme der Unterhaltsanspruch gegen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, auch wenn die Vergütung erst im Folgemonat tatsächlich gezahlt wird. (AG Weiden, Urteil v. 13.04.2005 - 1 F 731/04)

Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Unterlässt das Kind bewusst die Stellung eines BAföG-Antrages, so ist die Unterstellung eines fiktiven Einkommens in Höhe der BAföG-Leistungen gerechtfertigt. (OLG Schleswig, Urteil v. 24.08.2005 - 15 UF 75/05)

Betreuungsunterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter

Der Bundesgerichtshof hat, in einem Einzelfall, einer mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten Mutter einen über einen Zeitraum von drei Jahren hinausgehenden Unterhaltsanspruch zugesprochen. Eine Gleichstellung von geschiedenen und ledigen Müttern wurde dadurch jedoch nicht erreicht. (BGH, Urteil v. 05.07.2006 - XII ZR 11/04)

Das Oberlandesgericht Schleswig hat im vorliegenden Fall der Klägerin, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen. Der BGH hat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gebilligt. Zwar ist eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten; die gesetzliche Regelung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ist aber verfassungsgemäß auszulegen, wobei elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Als elternbezogene Gründe wurden die Geburt des Kindes während der mehrere Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft und die Krankheit der Kindesmutter herangezogen, die auf Schwangerschaft und Erziehung des Kindes zurückzuführen ist, und wegen der die Mutter nur noch halbtags arbeiten kann.

Kindesunterhalt - Aufenthalt des Kindes

Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 II S. 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Liegt die Betreuung, sei es auch nur schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, so befindet sich das Kind in seiner Obhut und wird somit von ihm im Unterhaltsprozess gegen den anderen Elternteil gesetzlich vertreten. Er selbst (Elternteil) ist dann nicht barunterhaltspflichtig. Der Barunterhaltsbedarf des Kindes richtet sich dann vielmehr nach dem Einkommen des anderen Elternteils.
Bei dem tatsächlichen Wechselmodell (hälftige Betreuung und Versorgung durch jeden Elternteil) richtet sich der Barunterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. (BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03)

Ausbildungsunterhalt - einheitliche Berufsausbildung

Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert werden.
In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.
Die Eltern schulden ihrem Kind aber Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. (BGH, Urteil v.17.05.2006, XII ZR 54/04)

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Sorgerecht / Umgangsrecht

Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten Elternteils

Das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist verletzt, wenn das Gericht eine Regelung des Umgangsrechts ablehnt, ohne dass ersichtlich ist, für welche Dauer eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie das elterliche Sorgerecht des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 Grundgesetz.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Frage, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert.(BVerfG, Beschluss vom 14.07.2005 – 1BvR 2151/03)

Stärkung der Rechtsstellung des biologischen Vaters /
Sorgerechtserklärung vor Scheidung der Kindesmutter

Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrages noch nicht geboren war und der leibliche Vater die Vaterschaft auch anerkannt hat. Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils wirksam. (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 – XII ZB 158/02)

Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters

Ein leiblicher Vater, der, weil seine Vaterschaft weder durch ein gerichtliches Urteil oder eine Vaterschaftsanerkenntnis als Vater festgestellt ist, also auch nicht rechtlich als Vater gilt, hat ein Umgangsrecht. Maßgeblich ist die Qualität der Beziehung des Kindes zu der den Umgang begehrenden Person. Ein zu berücksichtigender Umstand kann sein, wie lange die sozial-familiäre Beziehung gelebt wurde und wie lange diese eventuell unterbrochen ist. (BGH. Beschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02 - KG Berlin)

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Ehevertrag / Adoption etc.

Vereinbarung von Gütertrennung in Ehevertrag

Bei Unwissenheit des einen Ehegatten und finanzieller Überlegenheit des anderen Ehegatten ist ein Ehevertrag, in dem Gütertrennung, ein Ausschluss von Versorgungsausgleich sowie des Anspruchs auf nachehelichem Unterhalt vereinbart wurde, im Regelfall unwirksam. (OLG Bremen, Beschluß vom 13. 9. 2006 - 5 WF 27/06)

Dem liegt die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit eines Ehevertrages zugrunde: Bei der für die Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen der vertraglichen Regelungen für die Ehegatten und die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Dabei wird die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags in der Regel nur in Betracht kommen, wenn in dem Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Begrenzung der Gestaltungsfreiheit für Eheverträge

Es ist von dem Grundsatz, dass Ehegatten ihre ehelichen Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben gemäß ihrer individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse durch Ehevertrag (notarielle Beurkundung) regeln können, auszugehen.

Die Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen erfolgt durch das Gericht, allerdings nur auf Antrag eines Ehegatten und nicht automatisch mit Einreichen eines Ehevertrages im Rahmen der Ehescheidung. Der Ehegatte, der sich auf die Unwirksamkeit des Globalverzichts beruft, kann eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, allerdings nur im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. (BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02)

Ehevertrag / Nichtigkeit

Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages besteht nur nach der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages ist erst dann möglich, wenn ein Ehescheidungsantrag gestellt ist. Ansonsten fehlt ein schützenswertes Interesse. Die Gerichte sollen nicht angerufen werden, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein streitiges Rechtsverhältnis zukünftig möglicherweise entsteht. (OLG Frankfurt/M, Urteil v. 10.11.2005 - 5 WF 222/05)

Stiefkindadoption

Im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption seines nichtehelich geborenen Kindes durch den Ehemann der Kindesmutter ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters vorgesehen. Zu berücksichtigen sind Zeiten, in denen der Vater seine Elternverantwortung wahrgenommen hat. Ferner ist zu prüfe, welche Gründe den Vater an der Aufrechterhaltung eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses gehindert haben. Das Verfassungsgericht hat den ehemals sorgeberechtigten und den nichtsorgeberechtigten Kindesvater bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Ersetzung der Einwilligung in die Adoption gleich gestellt. Damit kann nicht mehr ohne weiteres die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzt werden. (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29.11.2005 - BvR 1444/01)

Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gegenüber dem Erzeuger zu. (OLG Jena, Urteil v. 5.8.2005 - 1 UF 55/01)

Demgegenüber steht dem Ehemann der Kindesmutter (ehelicher Scheinvater) ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, gegen den Erzeuger zu. (BGH, Urteil v. 27.1.1988 - Ivb ZR 12/87)

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Statt der Ausgleichsgemeinschaft und der Vermögenstrennung werden durch das Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz für die eingetragene Lebenspartnerschaft nunmehr gleichwohl die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und die Gütertrennung als eine mögliche vertragliche Option eingeführt (ab 01.01.2005). Für alle die, die vor dem 01.01.2005 für ihre Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Vermögenstrennung vereinbart hatten, besteht automatisch seit dem 01.01.2005 der Güterstand der Gütertrennung.

 

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